Barborka formuliert drei Fragen, die seit Einführung der steuerrechtlichen Herstellungskostendefinition des § 6 Z 2 lit a EStG immer wieder diskutiert werden und befasst sich mit diesen unter Berücksichtigung der Sicht der EStR 2000: Wie bestimmt sich der steuerliche Mindestansatz? Gilt diese Bestimmung auch für das abnutzbare Anlagevermögen? Ist bei mehrjähriger Fertigung diese Bestimmung oder § 206 Abs 3 HGB vorrangig?