Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere im Fall der Pensionierung, unterbleibt die Besteuerung der stillen Reserven im Gebäude im Rahmen der Betriebsaufgabe. Wird nun eine zulässige Vermietungstätigkeit im Anschluss an die Betriebsaufgabe mit dem entnommenen Gebäude ausgeführt, so stellt sich die Frage der Höhe der abschreibbaren Anschaffungskosten. Der Autor untersucht, ob die Anschaffungskosten oder der höhere gemeine Wert im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe als Basis heranzuziehen sind.