Die EStR 2000 enthalten in Abschnitt 8.8 ein „ABC“ einzelner Rückstellungssachverhalte. Der Autor hinterfragt die Ausführungen zu jenen Rückstellungen, welche seines Erachtens in offensichtlichem Widerspruch zum Handelsrecht, den GoB und der Lehre stehen. Er unterteilt seine Stellungnahme in die Bereiche: Gegensätze der EStR 2000 zum maßgeblichen Handelsrecht unter Stützung auf höchstgerichtliche Judikatur (zB Handelsvertreter, Lehrlingsausbildung, Prozesskosten) und ohne Abstützung durch Judikatur (Ergebnisabführungsvertrag und Mietzinsreserve).