Verdeckte Gewinnausschüttungen sind von Maßnahmen zum Wohle der Allgemeinheit abzugrenzen. Insbesondere bei Kapitalgesellschaften, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist, und bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts ist die Frage von grundlegender Bedeutung. Der Autor kommt ua zu folgendem Ergebnis: Soweit eine Kapitalgesellschaft dem Gemeinwohl entsprechend Aufgaben und Funktion ihres Unternehmens fördert, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann nicht vor, wenn die öffentliche Hand maßgeblich, beherrschend oder ausschließlich an der Gesellschaft beteiligt ist.