Während in der Bundesabgabenordnung schon bisher eine Toleranzfrist für kurzzeitig verspätete Zahlungen enthalten war, wurde die Respiroregelung im ASVG erst kürzlich abgeändert. Das GSVG kennt keine solche Regelung.
Während in der Bundesabgabenordnung schon bisher eine Toleranzfrist für kurzzeitig verspätete Zahlungen enthalten war, wurde die Respiroregelung im ASVG erst kürzlich abgeändert. Das GSVG kennt keine solche Regelung.