Seit 1998 haben die Zollbehörden in bestimmten Fällen die Abgaben zu verzinsen (Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs 1 ZollR-DG). Gesetzlich nicht gedeckt erscheint nach Koflerjedoch die Verzinsung der Einfuhr-USt, soweit deren Nacherhebung zu unterbleiben hat. Ungerechtfertigte Beträge können innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden.