Der VwGH vertritt in seinem Erkenntnis vom 24.01.2001, 99/16/0529-12, die Auffassung, dass eine Niederschrift im gemeinschaftlichen Zollrecht eine so genannte „Entscheidung“ nach Art 4 Nr 5 Zollkodex ist, die auch mittels Berufung angefochten werden kann. Nach Ansicht des Autors handelt es sich hingegen um eine unverbindliche Auskunft im Sinne des Art 11 Zollkodex.