Die in den letzten Monaten wiederholt in verschiedenen Printmedien1)) zitierte Rechtsauffassung, dass Substanzgewinne ausländischer Investmentfonds, welche auf ausländischen Depots liegen, nicht als Sondereinkunft gemäߧ 42 Abs 3 InvFGdem mit dem Kapitalmarktoffensive-Gesetz (BGBl I 2001/2) eingeführten, besonderen Steuersatz von 25 % sondern dem persönlichen Einkommensteuersatz (von bis zu 50 %) unterliegen, basiert auf einer Einzelerledigung des BMF vom 28. 3. 2001. Nachfolgend soll untersucht werden, ob diese Rechtsmeinung mit dem Gesetzestext sowie der Intention des Gesetzgebers in Einklang zu bringen ist.