Tiroler Landesabgabenordnung: § 150 (§ 214)
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen die näher angeführten vorläufigen Bescheide insoweit Folge, als die zu den jeweiligen Tourismusverbänden und zum Tiroler Tourismusfonds zu entrichtenden Beiträge unter gleichzeitiger Endgültigstellung (§ 150 Abs 2 der Tiroler Landesabgabenordnung) neu berechnet und festgesetzt wurden.