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„Selektive“ Energieabgabenvergütung als staatliche Beihilfe

ÖStZ 2001/1126ÖStZ 2001, 582 Heft 23 v. 1.12.2001

Eine allen Unternehmen im Inland gewährte (teilweise) Energieabgabenvergütung („Deckelung“ der Energieabgaben) ist keine staatliche Beihilfe, sehr wohl aber eine „selektive“ (teilweise) Vergütung. Eine solche ist der Kommission nach Art 88 EG zu notifizieren. Nach dem Urteil des EuGH vom 8. 11. 2001 in der Rechtssache C-143/99 (Adria-Wien Pipeline GmbH) besteht - jedenfalls bis zur Entscheidung des VfGH, der am 10. 3. 1999 (zu B 2251/97 bzw B 2594/97) das Ersuchen an den EuGH um Vorabentscheidung (VfSlg 15.450/1999) gerichtet hatte oder bis zu einer entsprechenden sanierenden Entscheidung des Gesetzgebers - ungeachtet dieser aus dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechtes klaren Aussage im innerstaatlichen Bereich Rechtsunsicherheit. Der vorliegende Artikel versucht, diese zu vermindern1)1)Da der Autor im Verfahren zu B 2251/97 Beschwerdevertreter ist (weshalb ihm die Unterlagen des Verfahrens vor dem EuGH vollständig zur Verfügung stehen), sei ausdrücklich betont, dass der Entscheidung des VfGH nicht vorgegriffen werden soll und dass der Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin nicht in einem Fachartikel, sondern in einem Schriftsatz an den VfGH dargelegt wird.).

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