Eine allen Unternehmen im Inland gewährte (teilweise) Energieabgabenvergütung („Deckelung“ der Energieabgaben) ist keine staatliche Beihilfe, sehr wohl aber eine „selektive“ (teilweise) Vergütung. Eine solche ist der Kommission nach Art 88 EG zu notifizieren. Nach dem Urteil des EuGH vom 8. 11. 2001 in der Rechtssache C-143/99 (Adria-Wien Pipeline GmbH) besteht - jedenfalls bis zur Entscheidung des VfGH, der am 10. 3. 1999 (zu B 2251/97 bzw B 2594/97) das Ersuchen an den EuGH um Vorabentscheidung (VfSlg 15.450/1999) gerichtet hatte oder bis zu einer entsprechenden sanierenden Entscheidung des Gesetzgebers - ungeachtet dieser aus dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechtes klaren Aussage im innerstaatlichen Bereich Rechtsunsicherheit. Der vorliegende Artikel versucht, diese zu vermindern1)).