Eine deutsche Genossenschaft ist weder in der Anlage 2 zu § 94a Abs 1 Z 3 EStG 1988 als vergleichbare Kapitalgesellschaft angeführt, noch fällt sie unter den Begriff „Kapitalgesellschaft“ iSd Art 10a DBA-Deutschland (1954). Gewinnausschüttungen, die eine österr GmbH an ihre deutsche Mutter-Genossenschaft vornimmt, sind daher weder aufgrund von § 94a EStG von der Kapitalertragsteuer freizustellen noch aufgrund des Artikels 10a DBA-Deutschland (1954) durch den 5%-Quellensteuersatz begünstigt. Die deutsche Genossenschaft ist allerdings berechtigt, nach der zitierten Abkommensbestimmung eine Herabsetzung der österreichischen Kapitalertragsteuer auf 15% zu verlangen.