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Österreichische GmbH-Gewinnausschüttungen an die deutsche Mutter-Genossenschaft (EAS 1896 v 20. 8. 2001)

Anfragebeantwortungen des BMFDBA-Deutschland (E,V)ÖStZ 2001/1106ÖStZ 2001, 573 Heft 22 v. 15.11.2001

Eine deutsche Genossenschaft ist weder in der Anlage 2 zu § 94a Abs 1 Z 3 EStG 1988 als vergleichbare Kapitalgesellschaft angeführt, noch fällt sie unter den Begriff „Kapitalgesellschaft“ iSd Art 10a DBA-Deutschland (1954). Gewinnausschüttungen, die eine österr GmbH an ihre deutsche Mutter-Genossenschaft vornimmt, sind daher weder aufgrund von § 94a EStG von der Kapitalertragsteuer freizustellen noch aufgrund des Artikels 10a DBA-Deutschland (1954) durch den 5%-Quellensteuersatz begünstigt. Die deutsche Genossenschaft ist allerdings berechtigt, nach der zitierten Abkommensbestimmung eine Herabsetzung der österreichischen Kapitalertragsteuer auf 15% zu verlangen.

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