Die österr Investmentfonds stellen gem § 1 Abs 1 InvFG 1993 eine Miteigentumsgemeinschaft dar. Aus der Miteigentumskonstruktion ergibt sich, dass die Erträge aus den im Fonds befindlichen in- und ausländischen Wertpapieren den Anlegern anteilsmäßig zuzurechnen sind (Durchgriffsbesteuerung, Rz 6228 ESt-RL 2000). Daraus folgt aber auch, dass Steuerentlastungen aufgrund von DBA grundsätzlich nicht vom Miteigentumsfonds bzw seinem Verwalter, sondern von den Zertifikatsinhabern in Anspruch zu nehmen sind (Ausnahme: Kapitalerträge aus der Schweiz und Fälle, in denen von der Vereinfachung nach Rz 6235 der EStRL 2000 Gebrauch gemacht wird).