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Progressionseinkünfte und Sonderausgabenhöchstbeträge (EAS 1916 v 13. 8. 2001)

Anfragebeantwortungen des BMFAußensteuerrechtÖStZ 2001/1098ÖStZ 2001, 571 Heft 22 v. 15.11.2001

EStG 1988: § 33

Internationale Steuerfälle sind zunächst stets nach inländischem Recht zu beurteilen. Die darauf entfallende österr Einkommensteuer ist grundsätzlich zunächst ebenfalls ausschließlich nach österr Recht zu ermitteln. Erst in einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein DBA infolge seiner Derogationswirkung der Geltendmachung des innerstaatlichen Abgabenanspruches entgegensteht. DBAs treffen im gegebenen Zusammenhang keine Aussage darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe einem Steuerpflichtigen Sonderausgaben bemessungsgrundlagenmindernd zustehen. Bei der Beurteilung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die für die Sonderausgabenhöchstbeträge maßgebenden Grenzbeträge des Gesamtbetrags der Einkünfte überschritten werden, müssen daher die DBA-steuerfreien Einkünfte mitangesetzt werden. Dem diesbezüglichen ausdrücklichen Hinweis in § 33 Abs 4 EStG 1988 in Bezug auf den Grenzbetrag für den Alleinverdienerabsetzbetrag kommt keine normative, sondern lediglich klarstellende Bedeutung zu. Das Fehlen eines korrespondierenden Hinweises in § 18 EStG 1988 kann daher nicht zu dem Schluss führen, dass die DBA-steuerfreien Einkünfte bei der Ermittlung des Sonderausgabenviertels auszuscheiden wären. (SWI 2001, 415)

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