FinStrG § 34 Abs 1 (§ 9)
Die in Rede stehende Umsatzsteuerschuld war nach der Bestimmung des § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG 1972 jedenfalls im Jahr 1986 entstanden, weil die Leistungen des Unternehmens des Beschwerdeführers in diesem Jahr abgeschlossen waren. Aus welchen Gründen das Legen einer Schlussrechnung unterblieben ist, war diesbezüglich ohne Bedeutung.