Mit Erkenntnis vom 13.03.2001, 9 Ob A 310/00 d, hat der OGH entschieden, dass Reisende, die ihre Tätigkeit üblicherweise außerhalb des Dienstortes entfalten, nach dem geltenden Kollektivvertrag für Handelsangestellte keinen Anspruch auf Reisekostenersatz haben. Eine Dienstreise nach der kollektivvertraglichen Regelung (und somit ein Ersatzanspruch) liegt nur vor, wenn der Angestellte zur Durchführung eines ihm erteilten Auftrages seinen Dienstort „vorübergehend“ verlässt. Diese Entscheidung bringt auch weit reichende steuerliche Konsequenzen mit sich, die der Autor erörtert.