Der Gesetzgeber hat mit dem BBG 2001 nicht nur eine Verzinsung von Abgabenschulden, sondern auch eine Verzinsung von Gutschriften eingeführt. Der novellierte § 205 BAO normiert dabei ausdrücklich, dass die Regelungen über die Anspruchsverzinsung sinngemäß auch für die auf Grund völkerrechtlicher oder gemäß § 240 Abs 3 BAO erlassener Rückzahlungsbescheide gilt. Der Verfasser begrüßt die Einführung einer Verzinsung zwar grundsätzlich, beurteilt sie jedoch aus abkommensrechtlicher Sicht als unzureichend.