Art XII Z 3 EGUStG gewährt der unterlegenen Partei einen Rückerstattungsanspruch für Prozesskostenersatz, wenn der obsiegende Gegner vorsteuererstattungsberechtigt ist. Der Autor bespricht die Rechtsfolgen für ein laufendes Exekutionsverfahren, insbesondere im Hinblick auf das anwaltliche Pfandrecht gem § 19 a RAO. Weiters umfasst der Beitrag Ausführungen zum Vorsteuerabzug für Kosten von Gerichtssachverständigen.