Österreich ist dem Beispiel einiger Mitgliedstaaten gefolgt und hat in einem Erlass, der die UStR 2000 ergänzt, in bestimmten Fällen Erleichterungen für die Lieferungen in ein Konsignationslager in einem anderen Mitgliedstaat und für Lieferungen von einem anderen Mitgliedstaat in ein Konsignationslager im Inland vorgesehen. Nach einer Darstellung der Rechtslage wird der BMF-Erlass vom 3. 6. 2001 wiedergegeben.