Bei Zugrundelegung neuer biometrischer Größen ist eine Verteilung der Auswirkungen gemäß § 14 EStG 1988 vorgesehen. Hiefür gibt es jedoch zwei methodische Ansätze: Einer Vorgangsweise, die einer Art Werterhellung entspricht, steht eine Verteilungsmöglichkeit im Sinne des § 14 Abs 7 EStG 1988 gegenüber, wobei bei „Pensionsempfängern“ stets eine Verteilung auf drei Jahre vorzunehmen ist. Diese methodischen Ansätze werden im Beitrag anhand von Beispielen deutlich gemacht.