Bedient sich eine schweizerische operativ tätige Handelsgesellschaft einer österr Schwestergesellschaft, um Handelsgeschäfte mit landwirtschaftlichen Produkten im Verhältnis zu den Reformstaaten zu tätigen, dann sind gem Art 9 DBA-Schweiz die Funktionen der österr Gesellschaft fremdüblich abzugelten. Die inländische Gesellschaft wird hiebei nicht als „abhängiger Vertreter“ und damit als Betriebstätte der schweizerischen Gesellschaft iSd Art 5 Abs 4 DBA-Schweiz anzusehen sein, wenn sie keine Abschlussvollmacht besitzt, die in Österreich gewöhnlich ausgeübt wird (s auch EAS 1289, ÖStZ 1998/21, 567, wonach eine Abschlussvollmacht unschädlich ist, wenn sie in Osteuropa ausgeübt wird). Beim Ansatz der hier maßgebenden Verrechnungspreise wird - soferne keine Vergleichspreise zur Verfügung stehen - gegen die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode kein Einwand zu erheben sein, wenn die Funktion der österreichischen Gesellschaft lediglich die eines Vermittlers und nicht die eines Zwischenhändlers ist. (SWI 2001, 372)