BAO: § 48
Ist ein in Österreich ansässiger Flugpilot bei einer Fluglinie in den Vereinigten Arabischen Emiraten tätig, wobei seine Bezüge dort keiner Einkommensbesteuerung unterliegen, dann gestattet § 48 BAO keine Steuerbefreiung in Österreich, da eine solche nur zum Ausgleich einer in- und ausländischen Besteuerung vorgenommen werden kann. Diese Rechtsvoraussetzung ist bei einer fehlenden Besteuerung im Ausland nicht erfüllt.