Umsatzsteuerlich stellt sich bei einer Sicherungsübereignung in der Verwertungsphase die Frage, wer an wen liefert. Nach Ansicht des Autors kommt in der Verwertungsphase abhängig vom Willen der Vertragspartner entweder die Einstufen- oder die Zweistufentheorie zur Anwendung.
Sicherung