In Bezug auf deutsche Kommanditgesellschaften auf Aktien ist hins des Typenvergleiches in einem als Entwurf paraphierten Anwendungsschreiben zum österr-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens Folgendes festgehalten: „Bei diesem Vergleich wird auf österreichischer Seite allerdings eine einheitliche Betrachtung angestellt und ein ausländischer Gesellschaftstyp nicht gleichzeitig zwei verschiedenen inländischen Gesellschaftsformen zugeordnet. In typisierender Betrachtungsweise wird die Zuordnung auch nicht sachverhaltsabhängig vom Überwiegen der Beteiligung der Aktionärskommanditisten oder Komplementäre abhängig gemacht, sondern es wird der Gesellschaftstyp im Gleichklang mit der deutschen Rechtslage insgesamt als körperschaftsteuerpflichtig eingestuft“.