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Inländischer Server als Betriebstätte (EAS 1836 v 21. 5. 2001)

Anfragebeantwortungen des BMF1)DBA - AllgemeinÖStZ 2001/725ÖStZ 2001, 350 Heft 14 v. 15.7.2001

OECD-MA: Art 5

Bereits unter EAS 926 wurde die Auffassung vertreten, dass ein im Inland aufgestellter Server, der einem ausländischen Unternehmen der inländischen Vermarktung seiner Produkte dient, als inländische Betriebstätte iSd DBA zu werten ist. Diese Auffassung wird mittlerweile auch durch Arbeiten innerhalb der OECD gestützt (Clarification on the Application of the Permanent Establishment Definition in E-Commerce: Changes to the Commentary on the Model Tax Convention on Article 5; www.oecd.org -> Taxation)1)1)VglJirousek, Die Anwendung der OECD-Betriebstättendefinition auf E-Commerce, ÖStZ 2001/6,130 f, ArtNr 2001/274..Ob die über diesen Server laufenden Vertriebsfunktionen bloßen Hilfscharakter aufweisen und daher keine DBA-Betriebstätte entstehen lassen, muss auf der Grundlage der in Abs 42.7 und 42.8 der OECD-Grundsätze aufgezeigten Prinzipien von Fall zu Fall entschieden werden (EAS 1804). Werden unter Nutzung dieses Servers „Sex-Hotline-Dienste“ in Österreich verkauft, dann deutet dies jedenfalls auf den Bestand einer inländischen Betriebstätte hin; die Berufung darauf, dass in Abs 42.7 die einer Telefonverbindung vergleichbare Servernutzung als bloße Hilfsfunktion aufgefasst werden müsste, vermag im Hinblick auf Absatz 42.8 dem Server die Betriebstätteneigenschaft nicht zu entziehen. Denn über den Server werden nicht unterstützende Telefonate betreffend die Aushandlung der Verkaufsbedingungen eines bestimmten Produktes geführt (dies wäre ho. Erachtens noch unschädlich), sondern es wird über den Server die eigentliche Leistung, nämlich der Sex-Hotline-Dienst, erbracht. Dies aber stellt einen wesentlichen und signifikanten Bestandteil der gewerblichen Tätigkeit iSd Abs 42.8 dar und bewirkt die Betriebstättenbegründung.

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