Sind in Deutschland ansässige Investoren an einer vermögensverwaltenden inländischen Immobilien-KEG beteiligt, wird das Besteuerungsrecht an den daraus abreifenden Immobilienerträgnissen gem Art 3 DBA-Deutschland der Republik Österreich zugeteilt und es ist folglich gem Art 15 conv cit in Deutschland Steuerfreiheit zu gewähren. Ist ein Teil der den deutschen Gesellschaftern zufließenden Erträgnisse auf Zinsenertrag zurückzuführen, der aus einer Barreserve der KEG stammt, die als Liquiditätsreserve für Instandhaltungen, Reinvestitionen und Ähnliches gehalten werden muss, dann fällt auch dieser Zinsenertrag unter die Zuteilungsregel des Art 3 conv cit und teilt damit auf der Abkommensebene das steuerliche Schicksal des originären Immobilienertrages. Denn mit Deutschland ist in Konsultationen vom 1. 6. 1994 Einigung darüber erzielt worden, dass Zinsertrag, der in einem ursächlichen Zusammenhang mit Einkünften aus unbeweglichem Vermögen steht, unter die Zuteilungsregel für unbewegliches Vermögen zu subsumieren ist.