Sonderrundschreiben des Fachsenats für Steuerrecht
1. Vorbemerkungen
Der Fachsenat für Steuerrecht hat am 16. 3. 2000 in einer gemeinsamen Sitzung der Arbeitsgruppen EG-Recht, Verfahrensrecht und Gemeindeabgaben die Rechtswirkungen des EuGH -Urteils vom 09.03.2000 (Rs C-437/97 ) sowie die weitere Vorgangsweise in der Praxis erörtert. Die folgenden Ausführungen stellen die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppensitzung und damit die aktuelle Meinung des Fachsenats für Steuerrecht dar. Angesichts des Zusammenwirkens von nationalen Rechtsvorschriften (insbesondere in Form von jeweils neun Landesabgabenordnungen und Landes-Getränkesteuergesetzen sowie zahlreichen Getränkesteuer-Verordnungen der Gemeinden) und Gemeinschaftsrecht unter gleichzeitiger Beachtung verfassungsrechtlicher Aspekte muss die im Folgenden behandelte Rechtsmaterie als äußerst komplex und schwierig eingestuft werden. Der Fachsenat für Steuerrecht weist daher ausdrücklich darauf hin, dass die in diesem Rundschreiben dargestellten Ergebnisse zwar die nach ausführlicher Diskussion und sorgfältiger Prüfung von der Mehrheit der anwesenden Sitzungsteilnehmer vertretene Rechtsmeinung zum Ausdruck bringen, dass aber in vielen Punkten durchaus auch andere Rechtsstandpunkte vertreten werden können. Auch muss damit gerechnet werden, dass insbesondere die Landes- und Gemeindeverwaltungen in vielen Punkten (so zB zur Frage der Qualifikation als „Rechtsbehelfsfall“ sowie zur gemeinschafts- und verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der teilweise erst in den letzten Wochen in die LAOs aufgenommenen Rückzahlungsverbote) gegenteilige (für die Steuerpflichtigen negative) Rechtsstandpunkte einnehmen werden.