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Bilanzierung des Baurechts (Oberleitner, RdW 1/2000, 56)

ÖStZ 2000/313ÖStZ 2000, 148 Heft 6 v. 15.3.2000

Das Baurecht wird mit Eintragung im Grundbuch begründet. Da damit der Grundstückseigentümer nach Auffassung des Autors in Vorleistung tritt, liegt seines Erachtens ein schwebendes Geschäft nicht vor. Vielmehr stelle das Baurecht einen Vermögensgegenstand dar, der unabhängig von den Zahlungsbedingungen zu aktivieren sei.

Grundstück

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