GebG: §§ 15 ff, 17 Abs 5, 33 TP 5, ABGB: §§ 885, 936, 1090 ff
Im ggstdl Berufungsfall war die Gebührenpflicht eines auf derselben Urkunde und am gleichen Tag angenommenen „Mietanbotes“ strittig. Im Vertragstext waren das Mietobjekt, nicht nur der Adresse nach, sondern auch hinsichtlich der Räume, und das Entgelt, die monatliche Mietzahlung aufgeschlüsselt nach Betriebskosten und Mietzahlung, sowie der Mietbeginn und die Mietdauer von 10 Jahren mit Verlängerungs- und Kaufoption, exakt und detailliert festgelegt bzw weiters festgehalten, dass der Mieter (Bw) „… nach Annahme dieses Angebotes durch die Vermieterin unwiderruflich einen Mietvertrag abschließen werde und alle Kosten und Abgaben des Mietvertrages übernehme.“ Nach Arg des Bw handle es sich hiebei lediglich um einen nicht gebührenpflichtigen Vorvertrag, eine Verabredung, erst künftig einen Vertrag schließen zu wollen.