Gehaltsfortzahlungen, die ein ehemaliger Arbeitnehmer einer österr AG nach Beendigung seines Dienstverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber nach Verlegung seines Wohnsitzes nach Deutschland und damit nach Wechsel in die beschränkte Steuerpflicht erhält, stellen nachträgliche Einkünfte aus einer im Inland ausgeübten Tätigkeit (§ 98 Z 4 EStG 1988) dar und unterliegen gem Art 9 Abs 1 DBA-Deutschland weiterhin der österr Lohnabzugsbesteuerung. Im Bereich der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit ist dem Kausalitätsprinzip Vorrang vor dem Zuflussprinzip einzuräumen (vgl AÖF 1999/134, Z 4). Der Lohnsteuerabzug könnte nach Ansicht des BMF dann unterbleiben, wenn nachgewiesen wird, dass Deutschland die Gehaltsfortzahlungen unter Artikel 9 Abs 4 conv cit als „Bezug für frühere Dienstleistungen“ ohne Ähnlichkeitserfordernis mit Ruhegehältern subsumiert und sie ebenfalls tatsächlich besteuert. (SWI 2000, 46)