Schließen sich zwei deutsche Kapitalgesellschaften und eine deutsche Personengesellschaft zur einer ARGE zusammen, die eine inländische Betriebsanlage während einer Bauzeit von mehr als 12 Monaten im Inland errichtet, dann wird hiedurch für sämtliche ARGE-Partner eine inländische Betriebstätte begründet. Die Dauer des Aufenthalts der Mitarbeiter in Österreich und die Prüfung des Vorliegens eigener Räumlichkeiten der Mitarbeiter im Inland ist für die Frage der Betriebstättenbegründung irrelevant, wohl aber werden derartige Überlegungen iZm der sachgerechten Gewinnaufteilung zwischen Österreich und Deutschland erforderlich sein. Werden Aufgaben von einem ARGE-Partner an einen Subauftragnehmer weitergegeben, dann hängt es von der Dauer seiner Mitwirkung an der inländischen Bauausführung ab, ob auch für ihn eine inländische Betriebstätte begründet wird. (SWI 2000, 26)