EStG 1988: § 99; OECD-MA: Art 14
Einkünfte von ausländischen Seminarvortragenden, die auf Grund von Werkverträgen bzw freien Dienstverträgen im Inland tätig werden, sind auf Grund von Art 14 OECD-MA nachgebildeten DBA-Bestimmungen von der inländischen Besteuerung freizustellen. Deutsche Vortragende unterliegen jedoch gem Art 8 Abs 2 letzter Satz DBA-Deutschland, BGBl 1955/221 idgF, der inländischen Besteuerung, welche gem § 99 EStG 1988 vom inländischen Veranstalter im Steuerabzugsweg wahrzunehmen ist. Stellen ausländische Firmen auf Grund einer Vereinbarung mit dem inländischen Veranstalter ihre Dienstnehmer als Vortragende zur Verfügung, dann sind diese Firmen gem den Art 7 OECD-MA nachgebildeten Bestimmungen von der inländischen Besteuerung auszunehmen. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf in Deutschland ansässige Firmen. Das Vorliegen der zur Freistellung führenden Abkommensvoraussetzungen ist jedoch von den ausländischen Vortragenden bzw den ausländischen Firmen durch amtliche Ansässigkeitsbescheinigungen nachzuweisen (AÖF 1986/31). (SWI 2000, 3)