EStG 1988: § 103
Durch den BMF -Erlass v 15.04.1999, AÖF 1999/111, sollte keine steuerliche Begünstigung, sondern lediglich eine Verwaltungsvereinfachung herbeigeführt werden; es sollte dann, wenn mit ausreichender Sicherheit erkennbar ist, dass im Rahmen von Nachfolgeveranlagungen gem § 102 Abs 1 Z 3 EStG 1988 die gesamte Abzugsteuer wieder rückzuerstatten ist, der Steuerabzug von vornherein unterbleiben. Seitens des BMF bestehen keine Bedenken, die Erlassregelung auch bei Abhaltung von inländischen Kongress- und Seminarveranstaltungen sinngem anzuwenden. (SWI 2000, 3)