Der VfGH hat § 33 TP 8 Abs 4 GebG in Bezug auf Gebührenausländerdarlehen Verfassungskonformität attestiert und keine Veranlassung für ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gesehen. Nach dem Urteil des EuGH vom 14.10.1999, C-439/97 , Sandoz GmbH - Vorabentscheidungsersuchen des VwGH vom 18. 12. 1997 - steht die Freiheit des Kapitalverkehrs dem Abs 4 leg cit hinsichtlich der Gebührenausländerdarlehen entgegen. Nach einer Schilderung der maßgeblichen Sachverhalte und Zusammenfassung der wesentlichen Entscheidungsgründe des VfGH gibt der Autor einzelne Nummern des EuGH-Urteils samt Bemerkungen wieder. Abschließend behandelt er Probleme des EWR-Abkommens.