Im Beitrag werden die wesentlichen Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 24.09.1999, 98/12/0121, wonach der VwGH die Reparatur des Leasinggutes über Auftrag des Leasinggebers als umsatzsteuerpflichtige Leistung des Leasinggebers an den Leasingnehmer angesehen hat, wiedergegeben.
Entscheidung