Aus der in einer textlichen Erweiterung bestehenden Änderung des § 3 Abs 8 UStG 1994, der als Leistungsort den Beginn der Beförderung bzw Versendung normiert, ergeben sich Auswirkungen, wenn mehrere Unternehmer in der Reihe Umsatzgeschäfte abschließen, in Abholfällen sowohl für den Warenumsatz als damit in Zusammenhang stehende Vermittlungsumsätze. Im Beitrag wird anhand von Beispielen die Rechtslage bis 31. 12. 1999 und ab 1. 1. 2000 dargestellt.