Der Beitrag bespricht die vom VwGH mit Beschluss vom 22.09.1999 dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegten zwei Fragen im Zusammenhang mit dem Ausschluss vom Vorsteuerabzug für Personen- und Kombinationskraftwagen gem § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994. Die entscheidende Frage betreffe die Zulässigkeit der Ausweitung des Vorsteuerausschlusses durch das Abgehen von der bisherigen Verwaltungspraxis.