Der beizulegende Wert ist der hauptsächliche Bewertungsmaßstab für Vermögensgegenstände, wird aber im Gesetz nicht erläutert. Als Ergebnis der Betrachtungen im Rahmen des „Rechnungswesenlexikons“ könne der beizulegende Wert nur aus Hilfswerten abgeleitet werden, deren Zweckmäßigkeit sich einerseits aus der Käufer-/Verkäuferperspektive und andererseits aus der Verwendung bzw Zweckbestimmung des Vermögensgegenstandes im konkreten Unternehmen ergibt.