Im EU-GesRÄG ist bei Vorliegen besonderer Umstände ein Abweichen von nunmehr allen Bewertungsgrundsätzen in § 201 HGB gestattet. § 236 Z 1 HGB fordert die Angabe und Begründung solcher Abweichungen im Anhang. Der Beitrag geht der Frage nach, wie diese Berichtspflicht vorzunehmen ist, wobei ausschließlich auf die Anhangangaben im Zusammenhang mit Abweichungen von den § 201 HGB enthaltenen „Bewertungsmethoden“ und nicht auf solche an anderen Gesetzesstellen normierten Bezug genommen wird.