Wird eine Geldeinlage an eine Kapitalgesellschaft geleistet und geht diese Einlage gemäß § 178 Abs 1 HGB in das Vermögen der IdH-Kapitalgesellschaft über, besteht für die Anwendung der §§ 23 Abs 1 und 26 Abs 3 UmgrStG kein Raum. Der Autor bespricht diese Entscheidung des VwGH vom 01.09.1999, 98/16/0181, und gibt Hinweise für die Praxis.
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