Für Beteiligungen gilt wie für andere Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens die Vermutung, dass die Anschaffungskosten dem Teilwert entsprechen. Ausgehend von einem Beispiel geht der Beitrag der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen diese Vermutung nicht zutrifft.
Kapitalgesellschaft