Nach dem Urteil des OGH vom 15.07.1999, 6 Ob 70/90, ist auch ein Zusammenschluss zur (atypisch) stillen Gesellschaft in das Firmenbuch einzutragen. Dadurch sei eine wesentliche Erleichterung für Betriebsübertragungen in Form von (atypisch) stillen Gesellschaften erreicht worden.
Übertragung