Alle Miethauseigentümer, die ihre Mietzinsrücklagen der Jahre bis 1995 nicht bisher freiwillig aufgelöst und nachversteuert haben oder noch bis Ende 1999 gegen Instandsetzungen oder Herstellungen im betreffenden Gebäude oder häuserübergreifend auflösen hätten können, sollten sich mit der Versteuerung abfinden.
Mietzins