Nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 22.09.1999, 96/15/0049, schränkt der Ausgleich einer Gesellschaft die Geschäftsführerhaftung nach § 9 BAO nicht ein. Der Beitrag gibt einen Überblick über die bisherige Rechtsprechung, stellt die wesentlichen Enscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 22. 9. 1999 dar und endet mit der Anmerkung, dass die Rechtsprechung des verstärkten Senates auch auf die anderen steuerlichen Haftungstatbestände zu übertragen sein wird.