Im Erkenntnis vom 15.09.1999, 98/13/0153, bezog der VwGH zu den Fragen der Zusammensetzung der Berufungssenate, zur Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden und zur Mitwirkung von nicht dem Senat angehörenden Mitgliedern der Berufungskommission Stellung. Vor dem Hintergrund der derzeit intensiven Diskussion über das Verfahren vor Berufungssenaten bespricht der Autor die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses.