Gegen die 54. GebG-Nov (BGBl I 1999/92) erheben sich Bedenken. Rechtsschutzmöglichkeiten werden beschränkt und Vollzugskompetenzen vermengt. An dem eingeschlagenen Weg sollte nicht festgehalten werden.
Gegen die 54. GebG-Nov (BGBl I 1999/92) erheben sich Bedenken. Rechtsschutzmöglichkeiten werden beschränkt und Vollzugskompetenzen vermengt. An dem eingeschlagenen Weg sollte nicht festgehalten werden.