Mit Urteil vom 14.10.1999 hat der EuGH zu dem vom VwGH beantragten Vorabentscheidungsersuchen betr § 33 TP 8 Abs 4 GebG 1957 - Ersatzbeurkundungstatbestand bei Aufnahme eines Darlehens bei einem ausländischen Darlehensgeber - dahingehend entschieden, dass die Freiheit des Kapitalverkehrs der Bestimmung des Abs 4 hinsichtlich der Gebührenausländerdarlehen entgegensteht. Dem Grundtatbestand des § 33 TP 8 Abs 1 GebG steht die Freiheit des Kapitalverkehrs hingegen nicht entgegen. Dieser Erlass regelt die sich aus dem Urteil ergebenden Folgerungen.