UmgrStG: § 13 Abs 1
Nach Pkt 1.2 des Fristenerlasses vom 15. 6. 1999, AÖF 136 wäre das Einlangen der Meldung einer Umgründung bei einem Umgründungsstichtag 28. 2. bei der zuständigen Behörde nach dem 28. 11. als verspätet zu werten. Sollte die verspätete Anmeldung nur auf eine Fehlbeurteilung der Fristenberechnung in der Vergangenheit dahingehend zurückzuführen sein, dass die Meldung erst am 30. 11. (Ablauf des neunten Monats) bei der Behörde eingelangt ist oder an diesem Tag zur Post gegeben wurde, ist nach Pkt 5 des erwähnten Erlasses davon auszugehen, dass diese Fehlbeurteilung nicht als Fristenverletzung gewertet wird. Wäre die Meldung nach dem 30. 11. zur Post gegeben worden, läge kein unter die Toleranzbestimmung des Pkt 5 fallender Sachverhalt vor.