EStG 1988: § 37 Abs 5
§ 37 Abs 5 EStG 1988 sieht den Hälftesteuersatz für Veräußerungs- und Übergangsgewinne ua dann vor, wenn der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Nach Ansicht des BMF stellt - abgesehen von Missbräuchen - eine (neuerliche) Erwerbstätigkeit, die eine geraume Zeit nach der Betriebsveräußerung bzw -aufgabe aufgenommen wird, kein Hindernis für die Anwendung des Halbsatzes nach § 37 Abs 5 EStG 1988 dar. Für einen derartigen Fall ist keine Nachversteuerung vorgesehen. Als geraume Zeit wird nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen ein Zeitraum von mehr als einem Jahr anzusehen sein. Ungeachtet des verstrichenen Zeitraumes wird allerdings bei bereits erweisbar von vornherein geplanter neuerlicher Erwerbstätigkeit keine Einstellung, sondern eine bloße Unterbrechung der Erwerbstätigkeit anzunehmen sein und die Halbsatzbegünstigung nicht zum Tragen kommen (vgl Quantschnigg/Bruckner, ÖStZ 1997, 158 ff).