EStG 1988: § 4 Abs 4 Z 1, § 16 Abs 1 Z 4 lit e
Ab dem 1. 1. 2000 werden Berufsangehörige bestimmter Kammern der selbständig Erwerbstätigen (Wirtschaftstreuhänder, Tierärzte, Rechtsanwälte, Ziviltechniker, Notare, Apotheker, Patentanwälte) Beiträge zu Gruppenkrankenversicherungen leisten. Im Folgenden wird die steuerliche Behandlung dieser Beiträge sowie der Leistungen aus der Gruppenkrankenversicherung erläutert: