Ein in Österreich ansässiger Flugpilot, der für eine in Liechtenstein ansässige Flugchartergesellschaft auf internationalen Flugrouten eingesetzt ist, unterliegt mit den hiefür erhaltenen Bezügen gem Art 15 DBA-Liechtenstein - mangels einer dem Art 15 Abs 3 OECD-MA entsprechenden Sonderregelung für fliegendes Personal einer Fluggesellschaft - der Besteuerung in Österreich. Nur dann, wenn Bezugsteile auf eine berufliche Tätigkeit entfallen, die auf liechtensteinischem Staatsgebiet ausgeübt wird, wären diese in Österreich von der Besteuerung freizustellen. (SWI 2000, 487)